Antrag: Anfragedauer

Sehr geehrter Herr Steuernagel,

wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der GVE am 01.06.2021 zu nehmen. Der Antrag soll zuvor im HuFA behandelt werden.

Titel: Beantwortungsfrist der Anfragen

Antragstext:

Der vorletzte Satz des § 15, Absatz 1 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse wird ergänzt durch die Angabe einer Beantwortungsfrist von Anfragen und lautet damit wie folgt: „Der Gemeindevorstand beantwortet die Fragen schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen oder mündlich bei der der Anfrage nächstfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beantwortungsfrist überschritten werden, wobei alle vier Wochen Zwischenberichte bereitzustellen sind.“

Begründung:

Die Anfragen zu bestimmten Sachverhalten blieben in der vorigen Wahlperiode oft ohne Zwischenbericht teilweise über Jahre unbeantwortet. Gemäß der Hessischen Gemeindeordnung überwacht die GVE die Verwaltung (§50 [2]). Dies ist nur unzureichend möglich, wenn auf einfache Sachfragen jahrelang keine Beantwortung erfolgt.
Ein Beispiel: Ende 2019 wurde eine einfache Information abgefragt: Gibt es für eine bestimmte Funktion (bzw. die entsprechende Person) der Verwaltung eine Urlaubsvertretung? Für den „Ja-Fall“ gab es noch einige wenige Zusatzfragen. Bis April 2021 wurde diese Anfrage nicht beantwortet. Dabei wurde ein „IST-Zustand“ abgefragt der lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ hätte beantwortet werden können.

Auch zu weiteren Sachthemen gibt es parteiübergreifend viele solche unbeantworteten wichtigen Anfragen, die für die Überwachung der Verwaltung sowie die Gestaltung der Gemeinde maßgeblich sind.
Die Situation über fehlende KITA-Plätze aus 2021 hat gezeigt, wie nötig solche Informationen sind, um frühzeitig handeln zu können. Parteiübergreifend wurden auch zu diesem Themenkomplex, teils Jahre zuvor, Anfragen gestellt, deren Beantwortung geeignet gewesen wäre, die Situation rechtzeitig darzustellen und zu handeln, bevor die Lage so eskaliert ist.

Für vorrausschauendes Handeln seitens der Politik sind entsprechende Informationen aus der Verwaltung unerlässlich. 

Eine Frist zur Beantwortung von Anfragen, ist weder in Hessen noch in unserer Umgebung ein Novum. In Sulzbach, Egelsbach, Weiterstadt, Groß-Zimmern sowie Reinheim ist eine Frist für die Beantwortung von Anfragen definiert. Das wird auch in vielen anderen Städten und Gemeinden schon seit jeher völlig selbstverständlich praktiziert. Auch in unserem Kreistag ist eine Frist definiert

Ein verlässlicher und zeitlich reglementierter Informationsaustausch trägt zur Transparenz, Reaktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der GVE bei und kommt allen Parteien und somit den Bürgern gleichermaßen zugute.

Es ist selbstverständlich, dass manche umfangreiche Anfragen nicht in 4 Wochen zu beantworten sind. Insbesondere wenn dafür Informationen bei anderen Stellen abgefragt werden müssen. Hier sollte dann aber ein monatlicher Zwischenstand erstellt werden. Das dient dem Fragesteller, um sich über den Verlauf des Fragekomplexes zu informieren und auch der Verwaltung, um ggfs. bei den anderen Stellen nachzuhaken.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Urteil vom 8.5.2013 folgenden Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Fragerecht klargestellt:

Es ist nicht nur die Funktion der Gemeindevertretung, die Verwaltung zu überwachen, sondern deren Pflicht.

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